Satzung
"Helle Panke" e.V. - Rosa-Luxemburg-Stiftung Berlin
§ 1 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung politischer Bildung durch den Austausch von Gedanken und Meinungen der Bürger auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung im Lande Berlin und seiner unmittelbaren Umgebung. Der Verein will damit einen Beitrag zur Entfaltung freien und mündigen Denkens und solidarischen Handelns im humanistischen, demokratischen und weltoffenen Sinne leisten.
Zur Verwirklichung des Satzungszwecks unterbreitet der Verein vielfältige öffentliche Bildungsangebote, führt er pluralistische Streitgespräche mit Interessenten zu Fragen der Politik, des Rechts, der Geschichte, der Kunst und der Kultur. Der Verein fördert die Verbreitung von Literatur und Kunst, indem Autoren ihre Bücher präsentieren, Maler, Grafiker und Fotografen ihre Bilder ausstellen und musikalisch-literarische Veranstaltungen organisiert werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege humanistischer Traditionen, denen sich die Bürger von Berlin verpflichtet fühlen, verwirklicht.
§ 2 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Helle Panke“ e.V. - Rosa-Luxemburg-Stiftung Berlin. Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen können Fördermitglieder werden.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei der Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen. Diese / dieser kann aber die Mitgliederversammlung anrufen, die in geschlossener Sitzung abschließend über die Aufnahme entscheidet.
Für Personen, die den Verein finanziell unterstützen wollen, kann eine besondere Fördermitgliedschaft ohne Stimm- und Wahlrecht begründet werden. Die Mindesthöhe des Förderbeitrags wird vom Vorstand festgelegt.
Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung des Vereins mitzuwirken, an den Sitzungen von Vorstand und Kuratorium als Gast mit Rederecht teilzunehmen und Anträge an die Organe des Vereins zu stellen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Streichung aus der Liste der Mitglieder sowie bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
§ 7 Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt.
Die Mittel für die Vereinszwecke sollen auch durch öffentliche Zuwendungen aufgebracht werden.
Ist ein Mitglied für mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand, ruhen seine Rechte aus der Mitgliedschaft, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen und in den Organen des Vereins. Zahlt ein solches Mitglied auch nach Zahlungsaufforderung durch eingeschriebenen Brief des Vorstands innerhalb einer in dem Brief gesetzten Frist von drei Monaten nicht, kann es auf Vorstandbeschluss aus der Liste der Mitglieder gestrichen werden.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. das Kuratorium
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes;
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung;
3. Bestätigung der Vorlage für die Jahresabschlussrechnung des abgeschlossenen Geschäftsjahres und des Haushaltsplanes für das Folgejahr;
4. Wahl des Kuratoriums des Vereins;
5. Beschlussfassung bei Vereinsauflösung;
6. weitere Aufgaben, soweit sich das aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einladung erfolgt mittels einfachen, vier Wochen vorher abzusendenden Briefes. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen und insbesondere auf durchzuführende Wahlen und vorgesehene Satzungsänderungen hinzuweisen.
Mitgliedern, die für den Vorstand oder das Kuratorium kandidieren wollen, ist die Möglichkeit zu geben, dafür auf der Seite des Vereins im Internet und schriftlich in den Räumen des Vereins zu werben.
Anträge zu Satzungsänderungen und von der Versammlung zu behandelnde Leitlinien für die Vereinsarbeit, insbesondere für die Politische Bildung, sind allen Mitglieder eine Woche vor der Versammlung elektronisch oder schriftlich zu übermitteln. Dasselbe gilt für die Jahresabschlussrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr und den Haushaltsplan für das Folgejahr sowie für Anträge, die zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sind. Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn sie von der Versammlung als dringlich anerkannt werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird die Beschlussunfähigkeit einer Versammlung festgestellt, so ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, für die das Erfordernis der Beschlussfähigkeit nicht gilt.
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung, den Ausschluss eines Mitglieds des Vereins oder die Vereinsauflösung herbeiführt, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen sowie allen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus der /dem Vorsitzenden, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin / dem Schriftführer und der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister sowie mindestens drei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern. Die/der Geschäftsführer/in wird zu Vorstandssitzungen eingeladen.
Der gesamte Vorstand muss mindestens zu 50 Prozent aus Frauen bestehen. Gibt es nicht genügend Kandidatinnen, um die Mindestquotierung zu erreichen, so gilt die Quotierung für die weiteren zu wählenden Vorstandsmitglieder als aufgehoben.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Der Vorstand beschließt über die die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit der / dem Geschäftsführer/in und mit den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Geschäftsstelle. Die Berufung der Geschäftsführung ist auf sechs Jahre zu beschränken. Eine erneute Berufung ist zulässig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Der Vorstand entscheidet über die Sachverhalte in einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Entscheidungen des Vorstandes über die Jahresabschlussrechnung des Geschäftsjahres und des Haushaltsplanes für das Folgejahr bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Angestellte des Vereins können nicht Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums des Vereins sein. Wird ein Vorstands- oder Kuratoriumsmitglied vom Verein angestellt, ruht diese Mitgliedschaft während der Dauer des Anstellungsverhältnisses.
Zur Regelung der Arbeitsabläufe innerhalb des Vorstands und im Verhältnis von Vorstand und Geschäftsstelle beschließt der Vorstand eine Geschäftsordnung.
§ 11 Das Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Es wird zeitgleich mit den Vorstandswahlen für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Kuratoriums brauchen nicht zugleich Mitglieder des Vereins zu sein.
Das Kuratorium unterstützt den Vorstand bei der Bekanntmachung des Vereins und seiner Arbeit, bei der Gewinnung von Mitgliedern sowie der Entgegennahme gemeinnütziger Spenden und anderer Zuwendungen. Es berät den Vorstand in allen Fragen der Gestaltung der Bildungsarbeit des Vereins. Der Vorstand des Vereins ist verpflichtet, bei der Vergabe von Fördermitteln das Kuratorium anzuhören und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende / den Vorsitzenden sowie mindestens eine Stellvertreterin /einen Stellvertreter. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums wird zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen und hat dort Rederecht.
Das Kuratorium tagt auf schriftliche oder elektronische Einladung der Vorsitzenden / des Vorsitzende oder der Stellvertreterin / des Stellvertreters mindestens einmal im Jahr. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Über die Sitzungen des Kuratoriums wird ein Protokoll angefertigt.
§ 12 Arbeitsgruppen / Arbeitskreise
Zur Initiierung und Unterstützung von Veranstaltungsreihen können Vereinsmitglieder und Gäste auf Eigeninitiative oder angeregt durch den Vorstand Arbeitsgruppen/Arbeitskreise bilden. Deren Bestätigung und Aufgabenfestlegung erfolgt durch den Vorstand. Kommt es insoweit nicht zu einer Einigung, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Finanzverantwortlichkeit des Vorstands bleibt durch die Bildung von Arbeitsgruppen unberührt.
§ 13 Stiftungsverbund
Der Verein arbeitet als Landesstiftung gemäß der Satzung der Rosa-Luxemburg-Stiftung; Stiftung Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e.V. im Rahmen von deren Stiftungsverbund mit.
Änderungen der Satzung der Rosa-Luxemburg-Stiftung, Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e.V. werden für den Verein nur wirksam, soweit diese im Wege der Satzungsänderung für den Verein verbindlich werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach den Festlegungen des § 9 dieser Satzung herbeizuführen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Rosa-Luxemburg-Stiftung, Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Übergangsbestimmungen
Nach in Krafttreten der Satzungsänderung wird zu einer neuen Mitgliederversammlung eingeladen.
Die Amtszeit des am 26. November 2013 gewählten Vorstands und des Kuratoriums enden mit der Neuwahl eines Vorstands und eines Kuratoriums auf dieser Mitgliederversammlung.
Vorstehende Satzung wurde am 26. Januar 2015 von der Mitgliederversammlung beschlossen.